Die kurze Antwort
In Deutschland dürfen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte Botulinumtoxin zu ästhetischen Zwecken injizieren. Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz, und verschreiben darf es nur, wer approbiert ist. Heilpraktikerinnen, Kosmetikerinnen und Pflegekräfte dürfen es weder beziehen noch anwenden; Zahnärztinnen nur innerhalb des zahnmedizinischen Behandlungsspektrums, nicht rein ästhetisch.
Warum ist Botulinumtoxin kein Kosmetikprodukt?
Weil es rechtlich ein Arzneimittel ist. Botulinumtoxin-Präparate sind nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen und der Verschreibungspflicht unterstellt. Damit greift die Grundregel des Arzneimittelrechts: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Die Apotheke darf sie an niemanden sonst liefern.
Daraus folgt die eigentliche Antwort auf die Frage „Wer darf spritzen?" – sie wird eine Stufe früher entschieden: Wer nicht verschreiben darf, kommt legal gar nicht erst an das Präparat. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben nach dem Heilpraktikergesetz keine Verschreibungsbefugnis; sie dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel weder beziehen noch anwenden.
Hinzu kommt die strafrechtliche Seite. Jede Injektion ist tatbestandlich eine Körperverletzung und nur durch eine wirksame, aufgeklärte Einwilligung gerechtfertigt. Wer ohne Approbation injiziert, kann sich zusätzlich wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz strafbar machen. Das Landgericht Bochum hat einen Heilpraktiker, der Botulinumtoxin gespritzt hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt – die Injektionsnadel wurde als gefährliches Werkzeug gewertet.
Welche Berufsgruppe darf was?
| Berufsgruppe | Verschreiben | Selbst injizieren | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Approbierte Ärztin/Arzt | Ja | Ja | Approbation, AMG, Berufsordnung der Landesärztekammer |
| Zahnärztin/Zahnarzt | Ja, im zahnärztlichen Bereich | Nur bei zahnmedizinischer Indikation, etwa Bruxismus – nicht rein ästhetisch | Zahnheilkundegesetz, AMG |
| Heilpraktikerin/Heilpraktiker | Nein | Nein | Keine Verschreibungsbefugnis nach AMG |
| Pflegefachperson, MFA | Nein | Nein als eigenständige Leistung | Ästhetische Injektion gilt als nicht delegierbare ärztliche Leistung |
| Kosmetikerin | Nein | Nein | Strafbare Ausübung der Heilkunde |
Darf eine Ärztin das Spritzen an ihr Team delegieren?
Grundsätzlich nein. Delegierbar sind ärztliche Leistungen nur, wenn sie keine ärztliche Fachkenntnis in der Durchführungsentscheidung verlangen. Indikationsstellung, Aufklärung und die Injektion selbst gelten in der ästhetischen Medizin ganz überwiegend als höchstpersönliche ärztliche Leistung – schon weil Dosis, Muskelauswahl und Komplikationsmanagement laufend ärztliche Beurteilung erfordern. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichten außerdem dazu, die Behandlung persönlich und eigenverantwortlich auszuüben.
Die Berufsordnungen sind Landesrecht und weichen im Detail voneinander ab. Einzelne Kammern – etwa in Nordrhein, Westfalen-Lippe und Bayern – haben zur Delegation ästhetischer Injektionen ausdrückliche Hinweise veröffentlicht. Vor dem Aufbau eines Praxiskonzepts mit angestelltem Personal lohnt der Blick in die Berufsordnung der eigenen Landesärztekammer, nicht nur in die Musterberufsordnung.
Ein häufiger Irrtum betrifft die Werbung: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) fallen auch nicht-operative ästhetische Unterspritzungen ohne medizinische Notwendigkeit unter das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes für Vorher-Nachher-Darstellungen.
Wie ist es in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ist die ästhetische Unterspritzung eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes; das ÄsthOpG regelt zusätzlich Aufklärung, Schriftform, Bedenkzeit und Altersgrenzen. Bei unter 16-Jährigen sind ästhetische Behandlungen unzulässig, auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
In der Schweiz ist Botulinumtoxin nach dem Heilmittelgesetz verschreibungspflichtig und damit ebenfalls Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; die Berufsausübungsbewilligung erteilt der Kanton. Die Delegation an nichtärztliches Personal ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bei Botulinumtoxin nicht zulässig.
Was das für Ihre Unterlagen bedeutet
In der Praxisakte gehören zusammen: der Nachweis der Approbation und der einschlägigen Fortbildung, der ärztliche Bezugsweg des Präparats über die Apotheke und ein internes Protokoll, das für jede Behandlung die verantwortliche Ärztin benennt.
In der Patientenakte müssen stehen: Anamnese mit ausgeschlossenen Kontraindikationen, das dokumentierte Aufklärungsgespräch mit Datum und Uhrzeit, die unterschriebene Einwilligung, die Kostenmitteilung in Textform sowie ein Injektionsprotokoll mit Präparat, Chargennummer, Verfalldatum, Einheiten je Injektionspunkt und Areal. Ohne diese Chargen- und Dosisangaben lässt sich später weder eine Nebenwirkung zuordnen noch ein Vorwurf entkräften.
Verwandte Fragen
Diese Antwort dient der Information und stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich: Lassen Sie sie vor der Anwendung von Ihren eigenen rechtlichen und medizinischen Beratern prüfen.