Die kurze Antwort
Kosmetikerinnen und Heilpraktikerinnen dürfen Laser und IPL nur mit dem Fachkundenachweis nach der NiSV anwenden, und nur für Anwendungen ohne Arztvorbehalt – etwa dauerhafte Haarentfernung. Ablative Verfahren, jede Verletzung der Epidermis, die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-up sowie Fettgewebereduktion sind approbierten Ärztinnen mit entsprechender Weiterbildung vorbehalten.
Was regelt die NiSV überhaupt?
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – kurz NiSV – setzt das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) um. Sie erfasst kosmetische und sonstige nichtmedizinische Anwendungen von Laserstrahlung, intensiven Lichtquellen, Ultraschall, Hochfrequenz- sowie Nieder- und Gleichfeldgeräten am Menschen.
Sie regelt drei Dinge: wer anwenden darf (Fachkunde), was überhaupt nur Ärztinnen anwenden dürfen (Arztvorbehalt) und wie der Betrieb zu führen ist (Anzeige, Beratung, Dokumentation). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden von den Ländern verfolgt.
Wichtig für die Praxis: Die NiSV gilt für die Anwendung, nicht für den Gerätekauf. Ein legal erworbenes Gerät darf trotzdem verboten sein zu bedienen.
Welche Anwendungen sind Ärztinnen vorbehalten?
Der Arztvorbehalt steht in § 5 Abs. 2 NiSV und gilt seit dem 31. Dezember 2020. Danach dürfen bestimmte Anwendungen optischer Strahlung nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
| Anwendung | Wer darf sie durchführen |
|---|---|
| Dauerhafte Haarentfernung mit Laser oder IPL | Kosmetikerin, Heilpraktikerin oder Ärztin – mit NiSV-Fachkunde |
| Nichtablative Hautverjüngung ohne Barriereverletzung | Mit NiSV-Fachkunde, sofern Wirkung auf Haut und Anhangsgebilde beschränkt |
| Ablative Verfahren und alles, was die Epidermis als Schutzbarriere verletzt | Nur Ärztin mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung |
| Behandlung von Gefäßveränderungen (Couperose, Besenreiser) | Nur Ärztin |
| Behandlung pigmentierter Hautveränderungen | Nur Ärztin |
| Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up | Nur Ärztin |
| Fettgewebereduktion und Anwendungen jenseits der Haut | Nur Ärztin |
| Transkranielle Stimulation | Nur Ärztin |
Ob die Ärztin diese Anwendungen an geschultes Personal delegieren darf, ist umstritten. Zwei Verwaltungsgerichte haben die Arztvorbehalte der NiSV als verfassungsgemäß eingestuft; das allgemeine ärztliche Delegationsrecht wird durch die Formulierung nach überwiegender Auffassung nicht vollständig ausgeschlossen, setzt aber die persönliche Anwesenheit, Indikationsstellung und Überwachung der Ärztin voraus. Wer darauf ein Geschäftsmodell baut, sollte die Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorher schriftlich einholen.
Was verlangt die NiSV vom Betrieb?
Vier Pflichten, die unabhängig von der Fachkunde bestehen.
Erstens die Anzeige: Der Betrieb einer Anlage ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen, mit Angaben zum Betreiber, zum Standort, zu den Geräten und mit dem Nachweis der Fachkunde der anwendenden Personen. Zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen – Bezirksregierung, Regierungspräsidium, Gewerbeaufsichtsamt oder Landesamt für Arbeitsschutz. Fragen Sie im Zweifel bei der Landesbehörde nach, nicht beim Gerätehersteller.
Zweitens die Beratung vor der Anwendung: über Anwendung und Wirkung, gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen, alternative Verfahren mit ihren Risiken, den individuellen Behandlungsplan mit Parametern und eine gegebenenfalls erforderliche vorherige ärztliche Abklärung.
Drittens die Dokumentation: Beratungsprotokoll und Einwilligungserklärung sind zehn Jahre ab dem Tag der Dokumentation in der Einrichtung aufzubewahren; die Gerätedokumentation mit Aufstellungsnachweis, Einweisungen, Prüfungen, Wartungen und Störungen drei Jahre nach der letzten Anwendung des Geräts.
Viertens die Fachkunde selbst: Sie wird über anerkannte Schulungen nach den Modulen der Anlage 3 erworben und durch Bescheinigung nachgewiesen. Die Übergangsfristen sind ausgelaufen – seit dem 31. Dezember 2022 ist der Nachweis Pflicht.
Wie ist es in Österreich und der Schweiz?
In Österreich dürfen Kosmetikbetriebe nach der Gewerbeordnung die Laserhaarentfernung durchführen; sobald jedoch in tiefere Hautschichten eingedrungen wird, ordnet die Rechtsprechung dies als minimalinvasiven chirurgischen Eingriff und damit als ärztliche Tätigkeit nach dem Ärztegesetz ein. Photorejuvenation, Laserpeeling und vergleichbare Anwendungen gelten als ärztliche Tätigkeit.
In der Schweiz regeln das NISSG und die V-NISSG das Feld. Seit dem 1. Juni 2024 dürfen die in der Verordnung aufgeführten Behandlungen nur mit einem Sachkundenachweis durchgeführt werden – je Behandlungsart einzeln. Ärztinnen und Ärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung sowie unmittelbar von ihnen beaufsichtigtes Praxispersonal sind davon ausgenommen.
Was das für Ihre Unterlagen bedeutet
Sie führen zwei getrennte Ordner. Im Betriebsordner liegen: Anzeige an die Behörde mit Eingangsbestätigung, Fachkundebescheinigungen aller anwendenden Personen, Gerätedokumentation mit Einweisungsnachweisen, Wartungs- und Prüfprotokollen, Betriebsanweisung und Hautschutz- beziehungsweise Augenschutzkonzept.
Im Kundenordner liegen: das NiSV-Beratungsprotokoll mit den fünf Pflichtinhalten, die Einwilligungserklärung, der individuelle Behandlungsplan mit Geräteparametern je Sitzung, der Hauttyp nach Fitzpatrick und die Hinweise auf ärztliche Abklärung. Beides zehn beziehungsweise drei Jahre aufbewahren – und darauf achten, dass diese NiSV-Unterlagen die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB ergänzen, nicht ersetzen.
Verwandte Fragen
Diese Antwort dient der Information und stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich: Lassen Sie sie vor der Anwendung von Ihren eigenen rechtlichen und medizinischen Beratern prüfen.