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ANTWORT

Dürfen Minderjährige ästhetische Behandlungen bekommen?

Aktualisiert 2026-08-25 · MedSpaForms

Die kurze Antwort

In Deutschland fehlt eine gesetzliche Altersgrenze für ästhetische Behandlungen. Maßgeblich ist § 630d BGB: Ist die Minderjährige nicht einwilligungsfähig, entscheiden die Sorgeberechtigten – bei nicht indizierten Eingriffen regelmäßig beide gemeinsam. Filler tragen nach den EU-Spezifikationen den Hinweis „nicht unter 18 Jahren". Österreich verbietet ästhetische Behandlungen unter 16 Jahren ausnahmslos.

Gibt es in Deutschland eine gesetzliche Altersgrenze?

Nein – und das ist genau das Problem. Anders als bei Tätowierungen oder Solarien, wo das Nichtraucherschutz- beziehungsweise das NiSG-Regime für Minderjährige ausdrückliche Verbote enthält, kennt das deutsche Recht keine Altersgrenze für Botulinumtoxin, Filler oder Laserbehandlungen. Die Grenze ergibt sich stattdessen aus dem allgemeinen Einwilligungsrecht.

§ 630d Abs. 1 BGB verlangt vor jedem Eingriff die Einwilligung der Patientin. Ist sie einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung einer hierzu berechtigten Person einzuholen. Die Einwilligungsfähigkeit hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit ab, sondern von der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit: Kann die Jugendliche Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken des Eingriffs erfassen und danach ihren Willen bestimmen?

Die Rechtsprechung arbeitet mit Orientierungspunkten, nicht mit festen Schwellen. Unter 14 Jahren ist regelmäßig nicht von Einwilligungsfähigkeit auszugehen. Zwischen 14 und 18 ist sie im Einzelfall zu prüfen, wobei die Anforderungen mit dem Gewicht des Eingriffs steigen. Und weil ein rein ästhetischer Eingriff keinerlei medizinischen Nutzen hat, liegt die Latte hier besonders hoch: Bei einer Behandlung ohne Indikation, die dauerhafte Folgen haben kann, verlangt die Praxis der Kammern und Gerichte in aller Regel zusätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten.

Reicht die Unterschrift eines Elternteils?

Bei ästhetischen Eingriffen regelmäßig nicht. Die Rechtsprechung staffelt die Anforderungen nach der Schwere der Entscheidung: Bei Routineangelegenheiten darf der erschienene Elternteil für den anderen mithandeln, bei Eingriffen mit erheblichem Risiko oder erheblicher Tragweite ist die Einwilligung beider Sorgeberechtigter erforderlich. Ein medizinisch nicht gebotener Eingriff mit möglichen Dauerfolgen gehört in die zweite Kategorie.

KonstellationWer muss einwilligenHinweis
Unter 14 JahrenBeide Sorgeberechtigten; Kind ist anzuhörenBei nicht indizierten Eingriffen praktisch nicht vertretbar
14 bis 17, einwilligungsfähigJugendliche selbst und beide SorgeberechtigtenVetorecht der Jugendlichen bleibt bestehen
14 bis 17, nicht einwilligungsfähigBeide SorgeberechtigtenPrüfung und Ergebnis dokumentieren
AlleinsorgeDer allein sorgeberechtigte ElternteilSorgerechtsnachweis zur Akte nehmen
Ab 18Patientin selbstRegelfall

Wichtig ist die Gegenrichtung: Selbst wenn die Eltern einwilligen, ersetzt das nicht den Willen einer einwilligungsfähigen Jugendlichen. Weigert sie sich, darf nicht behandelt werden. Und unabhängig von allen Einwilligungen bleibt die ärztliche Entscheidung, einen Eingriff bei einer Minderjährigen abzulehnen, immer zulässig – die Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichten dazu, das Wohl der Patientin über deren Wunsch zu stellen.

Was sagen Arzneimittel- und Medizinprodukterecht?

Sie liefern das praktisch wichtigste Argument. Botulinumtoxin-Präparate sind für ästhetische Indikationen typischerweise erst ab 18 Jahren zugelassen; eine Anwendung bei Minderjährigen wäre Off-Label-Use mit gesteigerter Aufklärungs- und Haftungslast.

Bei Fillern greift die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745. Gesichtsfüller ohne medizinische Zweckbestimmung fallen unter Anhang XVI, und die gemeinsamen Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346, anwendbar seit dem 22. Juni 2023, verlangen unter anderem Warnhinweise, dass das Produkt nur von entsprechend geschultem Fachpersonal anzuwenden und nicht für Personen unter 18 Jahren bestimmt ist. Wer entgegen der Herstellerangabe bei Minderjährigen anwendet, verlässt die Zweckbestimmung – mit Folgen für Haftung und Versicherungsschutz.

Bei NiSV-Anwendungen ist die dauerhafte Haarentfernung bei Jugendlichen zwar nicht verboten, die Beratungspflicht der NiSV verlangt aber ausdrücklich den Hinweis auf eine gegebenenfalls erforderliche vorherige ärztliche Abklärung – bei Minderjährigen mit Hirsutismus etwa auf die Abklärung der Ursache.

Wie regeln Österreich und die Schweiz das?

Österreich hat die Frage gesetzlich entschieden. Nach dem ÄsthOpG sind ästhetische Operationen und Behandlungen bei Personen unter 16 Jahren unzulässig – auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Zwischen 16 und 18 Jahren sind kumulativ erforderlich: die Einwilligung der Jugendlichen, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, eine Bestätigung einer klinischen Psychologin oder Fachärztin, dass keine psychische Störung vorliegt, sowie eine Bedenkzeit von vier Wochen statt der sonst geltenden 14 Tage. Werbung, die sich überwiegend an Minderjährige richtet, ist verboten.

In der Schweiz existiert keine bundesweite Altersgrenze; maßgeblich sind die Urteilsfähigkeit nach dem Zivilgesetzbuch und die kantonalen Gesundheitsgesetze.

Was das für Ihre Unterlagen bedeutet

Bei jeder Behandlung einer Minderjährigen gehören in die Akte: der Altersnachweis, der Sorgerechtsnachweis bei getrennt lebenden Eltern, die Unterschriften beider Sorgeberechtigter, ein eigener Vermerk über die geprüfte Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen und die ausdrückliche Zustimmung der Jugendlichen selbst.

Dokumentieren Sie außerdem die Überlegung, warum der Eingriff bei einer Minderjährigen vertretbar ist, und die eingehaltene Bedenkzeit mit zwei getrennten Terminen. Wenn Sie ablehnen, halten Sie auch das fest – eine dokumentierte Ablehnung ist im Zweifel Ihre beste Absicherung.

Verwandte Fragen

Diese Antwort dient der Information und stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich: Lassen Sie sie vor der Anwendung von Ihren eigenen rechtlichen und medizinischen Beratern prüfen.